AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Repowering Technik Ost GmbH

A. Allgemeines

I. Einbeziehung

1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der

Firma Repowering Technik Ost GmbH, nachfolgend RTO, und seinen Kunden, soweit diese

nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über

Lieferungen oder sonstige Leistungen, auch für Werk- und Werklieferungsverträge. Das gilt

auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen

mitgeteilt hat. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn RTO ihnen

nicht nochmals nach Eingang bei RTO ausdrücklich widerspricht.

3. Alle Regelungen bedürfen der Schriftform, auch eine Vereinbarung, wonach die Schriftform

aufgehoben werden soll, soweit nicht in diesen Geschäftsbedingungen anderes gewollt ist.

4. Es gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen von RTO, es sei denn, dass der Kunde

innerhalb von einem Monat nach bekannt werden der Änderungen schriftlich widerspricht.

5. Es gelten bei jedem Vertragstyp Ziffer A dieser Bedingungen, bei Kauf- und Lieferverträgen

zusätzlich die Ziffer B, bei Montage und Servicearbeiten, sowie bei Gewährleistungsansprü-

chen zusätzlich die Ziffer C.

II. Angebote und Leistungsbeschreibungen

1. Die Angebote von RTO sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen

unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Die Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten sowie die Leistungsbeschrei-

bungen in den Katalogen, Prospekten und Anzeigen sind stets unverbindlich und führen nicht

zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

3. An Kostenvoranschlägen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen hat RTO das Eigen-

tums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf

Verlangen zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder ge-

sellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen.

III. 1. 2. Abschluss und Inhalt des Vertrages

Maßgeblich für den Abschluss und den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestä-

tigung von RTO. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend,

wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung

von RTO vorbehaltlos entgegen nimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.

Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang

mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.

IV. Zahlung und Verrechnung

1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der

Erfüllung der Forderungen von RTO gegen den Kunden müssen nach Maßgabe der von uns

eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem

Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rech-

nungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

Bei Überweisungen auf eines der von RTO angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mit-

tels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von RTO als Zahlung.

2. Sollte RTO Wechsel entgegen nehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels.

Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.

3. RTO steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vor-

gelegt, protestiert oder eingezogen werden.

4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist RTO im kaufmän-

nischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils

geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 10 Prozentpunkte über dem je-

weiligen Basiszins p.a. zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 6 %

p.a. fällig.

5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen

Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zwei-

fel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle RTO gegenüber bestehenden Zahlungsver-

pflichtungen sofort fällig und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa herein kommender

Wechsel. Weiterhin ist RTO berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistungen von

Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder

Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräuße-

rungen der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und de-

ren Herausgabe zu verlangen.

6. Aufrechnungen vonseiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforde-

rung ist rechtskräftig unumstritten oder von RTO anerkannt.

7. Zahlungen (einschließlich Teil- oder Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des

jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungs-

kostenpauschale verwendet.

8. RTO ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus

dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot

oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich

widersprochen.

V. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusam-

menhang mit dem Liefervertrag stehen, Eigentum von RTO.

Im Übrigen gilt:

a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstan-

des sowie seine Verbindung mit fremden Komponenten durch den Kunden oder Dritte

erfolgt für RTO. An neu entstehenden Sachen steht RTO das Miteigentum entspre-

chend dem Wert des Liefergegenstandes zu.

b) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver-

kaufen.

c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegen-

standes an RTO zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob

der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

RTO verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden

insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabe-

verlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht

nur vorübergehend um mehr als 80 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden

Forderungen obliegt RTO.

d) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Ab-

tretung und Einziehung durch RTO bleibt vorbehalten.

e) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere

ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Maschinenbruch, Feuer-, Wasser-

und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.

f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist

RTO zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann RTO den Liefergegenstand jedoch nur her-

aus verlangen, wenn RTO vom Vertrag zurück getreten ist. Im Fall der Rücknahme

des Liefergegenstandes ist RTO berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste

halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25 %, für

jedes weitere halbe Jahr eine solche von 20 % zu Lasten des Kunden zu verrechnen.

Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon

unberührt.

g) Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit

übereignen.

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde

RTO unverzüglich zu benachrichtigen.

VI. Leistungsstörungen und Mängel

1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausge-

schlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen

und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, RTO hat den Grund nicht zu vertreten, der

zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der einmalige Schaden-

ersatzanspruch des Kunden auf 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt

werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der

Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach Abschnitt VII dieser Bedingungen. Bei einer

Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar

für ihn ohne Interesse ist. Ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine

angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der

Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleich-

falls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungs-

pflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der

Annahme befindet und RTO den Umstand, der zum Ausschuss der Leistungspflicht führt,

nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.

Sofern Streik oder Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorherge-

sehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von RTO liegen, die wirtschaftliche Bedeu-

tung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von RTO erheb-

lich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der

Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirt-

schaftlich nicht vertretbar ist, kann RTO vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein

Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Keine Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der

Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, die nach dem Gefahrüber-

gang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unge-

eigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- oder Montagearbeiten des Kunden oder

Weiterverarbeiter in der Lieferkette oder Endabnehmer, ungeeigneten Baugrundes, chemi-

scher, elektrochemischer oder elektrischer Einflüssen oder die aufgrund besonderer äußerer

Einflüsse entstehen, die RTO nicht zu vertreten hat.

Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen kei-

ne Mängel- oder sonstige Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Fremd-

teile an- oder eingebaut hat.

Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den

Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch RTO sorgfältig zu untersuchen, soweit

es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich ge-

genüber RTO schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt wer-

den (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzu-

zeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher

Mängel ausgeschlossen.

Wurde durch den Kunden oder Dritte der Liefergegenstand beim Einbau durch Fremdteile

verändert und montiert, so sind Mängel ausgeschlossen, die sich aus eben diesen zusätzli-

chen Gerätschaften und der Montage ergeben.

Eine Mängelgewährleistung wird weiter nicht gewährt, wenn der Kunde sämtliche Einbau- und

Bedienungsanleitungen des Lieferanten und Hersteller nicht befolgt.

Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Be-

handlung zurückzuführen sind, und insbesondere durch übermäßige Beanspruchung des Lie-

fergegenstandes entstanden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Bei Sachmängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist wird RTO nach ihrer Wahl die mangel-

haften Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). RTO kann die Nach-

erfüllung verweigern, wenn dieses mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten ver-

bunden ist. Hat der Kunde RTO eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die frucht-

los verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlau-

fendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs- oder sonstigen Sicherheit ist der

Kunde berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder von RTO

angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Die Selbstvornahme bedarf der vorheri-

gen Einholung der Einwilligung der Firma RTO. Eine Selbstvornahme ist dem Kunden auch

möglich, wenn RTO mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.

Bei Selbstvornahme der Mängelbeseitigung oder Ausführung durch Dritte ersetzt RTO maxi-

mal die Kosten, die RTO selbst bei der Eigenausführung der Mängelbeseitigung entstanden

wären.

RTO hat keine Prüfpflicht und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die ihm vom Kunden

oder von einem vom Kunden ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden.

Für sonstige Fremderzeugnisse, die von RTO bei der Herstellung des Liefergegenstandes

ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, kann RTO ihre Haftung auf die Abtretung

der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche beschrän-

ken. Macht RTO von diesem Recht Gebrauch, so haftet sie nachrangig für die Ansprüche, die

der Kunde beim Unterlieferanten in dem im Voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht

durchsetzen konnte. RTO wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als

Nebenintervenient beitreten.

Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche z.B. entgangener Gewinn des

Kunden gegen RTO, ihre Organe, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen

sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit RTO, ihre Organe, ihren gesetzlichen Vertretern

und /oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und /oder

bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Ver-

tragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen

vorhersehbaren Schadens, wenn RTO, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder ihren

Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist

12 Monate ab Gefahrenübergang für Neuteile, sowie 6 Monate für Generalüberholte.

VII. Haftung und Freistellung

1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden

Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsansprüchen

des Kunden gegenüber RTO, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Er-

füllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des

Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, so-

weit RTO, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei Verletzung von wesentlichen

Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haf-

tung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn RTO,

ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache

Fahrlässigkeit zu Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haf-

tungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn

RTO nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produktionshaftungsgesetz und/oder

bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.

2. Im Übrigen haftet RTO jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende

Betriebshaftpflichtversicherung von RTO Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung

liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung“ (AHB) zu

Grunde.

3. 4. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urhe-

berrechte (Schutzrechte) Dritter besteht nur dann, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik

Deutschland bestehen. Eine Haftung von RTO besteht ferner nur, wenn der Kunde den Ge-

genstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte Ansprüche

erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird RTO dem Kunden das Recht

zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutba-

rer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. Der Kunde

kann von dem Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung

des Gegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er

RTO fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er RTO ausrei-

chend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.

5. Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder einer vergleichbaren Aktion der

von RTO an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die

zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt, die jeweils andere Partei

unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodi-

fikationen im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Inte-

ressen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbei-

ten. RTO haftet nur dann für solche Aktionen, soweit dieses gesetzlich zwingend vorge-

schrieben ist.

6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit

dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet RTO bei der Lieferung von Standardkompo-

nenten nach Spezifikation oder nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Liefer-

17. umfang von RTO ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RTO vornimmt. RTO haftet

auch nicht für Schadenursachen, die durch den von Kunden vorgenommenen Einbau oder

die Einbettung von RTO-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei

denn, RTO hätte der Vorgehensweise des Kunden zuvor in Kenntnis aller Umstände schrift-

lich zugestimmt.

Soweit Dritte Ansprüche gegen RTO geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche

erforderliche Zustimmung seitens RTO aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Ve-

rantwortungsbereich von RTO nicht feststellbar ist, stellt der Kunde RTO von diesen Ansprü-

chen Dritter frei.

VIII. Garantie

1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisi-

kos durch RTO muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schrift-

form.

2. Alle anderen Informationen, die RTO an den Kunden weitergibt, stellt zu keinem Zeitpunkt

eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.

IX. Rücktritt durch RTO

1. RTO kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn

a) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt

oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei RTO eine schriftliche Kreditauskunft ein-

geht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sons-

tigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt

oder einzustellen droht.

b) sich der Liefer- oder Montagetermin gemäß dieser Bedingungen verschiebt und RTO

infolge der Verzögerung keine Interesse mehr an der Lieferung bzw. Montage hat,

c) wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsabschluss waren, so

schwerwiegend verändert haben, dass RTO ein Festhalten am Vertrag nicht zugemu-

tet werden kann.

2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.

B. Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Gefahrenübergang und Lieferung

1. Soweit RTO nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware

und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach- und Preisgefahr) übernimmt, geht die

Gefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt

auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder RTO noch andere Leistungen (z. B. Monta-

gen) übernommen hat.

Die Abnahme oder Entgegennahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert wer-

den. Verzögert sich die Absendung oder Annahme ohne Verschulden von RTO, so geht die

Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Ver- und Entla-

dung, Fracht und Einbau.

II. Preise

1. Die Preise von RTO verstehen sich ab Werk, netto Kasse, zuzüglich gesetzlich gültiger Um-

satzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2. Die Versandverpackung ist ebenfalls nicht Bestandteil der von RTO mitgeteilten Preise. Ver-

packung jeglicher Art wird nicht zurück genommen.

3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Dokumente, soweit

nichts anderes vereinbart wurde.

Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremd-

kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist RTO im entspre-

chenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

4. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebotes. Im Falle von Veränderun-

gen der Materialpreise, Löhne, Währungsschwankungen, gesetzlicher Umsatzsteuer oder

sonstiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Kosten für die Energieversorgung, Entsorgungs-

kosten oder öffentlichen Abgaben, behält sich RTO eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger

Benachrichtigung des Kunden vor.

III. Fristen und Termine

1. Die Lieferverpflichtung von RTO steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbst-

belieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung

ist durch RTO verschuldet.

2. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart

sein. Eine vereinbarte Frist zu Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer

schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung des vom Kunden

zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann

als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als sol-

che bezeichnet werden.

3. Nach Vertragsabschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen

Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine

angemessen.

4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.

Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener

und nicht rechtzeitiger Belieferung von RTO, in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt un-

vorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von RTO liegen. Eintritt und vo-

raussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird RTO dem Kunden anzeigen.

Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonsti-

gen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn

technische oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher

Fragen notwendig ist.

Solange RTO die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der

Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.

6. Soweit sich RTO im Lieferverzug befindet und dem Kunden aus der Verzögerung ein Scha-

den erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche

der Verzögerung von höchstens ½ %, im Ganzen aber höchstens 3 % vom Kaufpreis der Teil-

lieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt

werden kann.

Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht,

wegen einer von RTO zu vertretenden Lieferverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom

Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen

vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

7. Sofern sich RTO im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von RTO innerhalb

einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung erfol-

gen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die

RTO nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versand-

bereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von RTO

mindestens ½ % des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Kunden

bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche von RTO

bleiben hiervon unberührt.

8. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt folgendes: Für die Aufrechnung in der Insol-

venz treffen der Kunde und RTO gem. § 94 der Insolvenzverordnung folgende Vereinbarung:

Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von RTO gegen den Kunden mit Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch

nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens

tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderun-

gen des Kunden im Falle der Insolvenz von RTO.

IV. Zwischenlieferanten

1. Sollte der Kunde wünschen, dass ein oder mehrere Zwischenlieferanten zwischen Kunde und

RTO geschaltet werden, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch RTO. RTO wird die

Zustimmung allerdings nicht verweigern, wenn der Kunde neben den von ihm benannten Zwi-

schenlieferanten für ausstehende Forderungen und die Einhaltung der zwischen dem Kunden

und RTO geltenden Bedingungen wie für eigene Verbindlichkeiten haftet.

2. Der Kunde tritt in diese Haftungsverpflichtung ein, sobald er einen oder mehrere Zwischenlie-

feranten benannt und RTO dies bestätigt hat.

V. Schutzrechte

1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-

ses bereits von RTO angemeldete oder an RTO erteilte Schutzrechte, sonstige bestehende

Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und

der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von RTO.

2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den

Kunden sind ausgeschlossen.

VI. Versand und Gefahrübergang

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser ge-

schützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel

sorgt RTO nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andern-

falls ist RTO berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer

Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf Kosten und

Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch RTO bestimmt. Mit der Übergabe

der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Liefer-

werkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch

Franko- oder Freihaus-Lieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt RTO nur

auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entla-

dung trägt der Kunde.

4. Wird ohne Verschulden von RTO der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem

vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist RTO berechtigt, auf einem an-

deren Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der

Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. RTO ist zu Teillieferung in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder

Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.

6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind RTO Abrufe und Sorteneinteilung für

ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben, andernfalls ist RTO berechtigt, die Bestimmung

nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe

überschritten, so ist RTO zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet.

RTO kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen

Preisen berechnen.

VII. Fertigungsmittel und vertrauliche Kundenangaben

1. RTO hat das Recht zur Versicherung von Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen grund-

sätzlich 3 Jahre nach End of Production (EOP), d. h. nach offizieller Einstellung der Serien-

produktion des belieferten Modells durch den Hersteller (Original Equipment Manufacturer,

OEM).

2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso

vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm

voll bezahlt wurden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lie-

ferungen an Dritte verwendet werden.

C. 1. Mitwirkungspflichten des Kunden bei, Aufstellung, Montagen sowie Servicearbeiten

auch im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen

Der Kunde hat RTO bei den Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Insbe-

sondere hat er RTO alle erforderlichen Informationen rechtzeitig vorab zur Verfügung zu stel-

len und den Zugang zu seinen Anlagen zur Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, so-

wie die Mitarbeiter und Beauftragten von RTO in die örtlichen Sicherheitsbestimmungen ein-

zuweisen. Der Kunde hat RTO zur Durchführung von deren Arbeiten auf Anforderung Versor-

gungsanschlüsse (Strom, Wasser ect.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit Anla-

gen des Kunden während der von RTO auszuführenden Arbeiten ganz oder teilweise nicht

betriebsbereit sind, stellt dies keinen Mangel der Leistung von RTO dar und resultieren hie-

raus keinerlei Ansprüche des Kunden gegen RTO.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Bei Aufstellung, Montage sowie Servicearbeiten hat der Kunde auf seine Kosten zu überneh-

men und rechtzeitig zu stellen:

Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benö-

tigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe, Maschinen und Werkzeuge,

Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie

Gerüste, Hebezeuge (z.B. Schwerlastkran) und andere Vorrichtungen, sowie Schmiermittel,

Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich Beleuchtung,

Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,

Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für

das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Um-

ständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besit-

zes von RTO und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er

zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestel-

le erforderlich sind.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt

geführter Strom-, Gas-/Heizung-/Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder-

lichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Nach Beendigung der Arbeiten hat der Kunde nach den gültigen Gesetzen dafür Sorge zu

tragen, angefallenen Müll entsprechend zu entsorgen.

Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten

erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle be-

finden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so- weit fortgeschritten sein, dass die

Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchge-

führt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen zugänglich

sein.

Über die gesamte Montage-/Service-Zeit muss ein kundenseitig autorisierter Ansprechpartner

den RTO-Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die erfolg-

ten Arbeiten zu kontrollieren und werden mit Unterschriftsbestätigung auf dem RTO-Bericht

abgenommen. Eine automatische Abnahme erfolgt nach Beendigung der Arbeiten, wenn kein

kundenseitiger Ansprechpartner verfügbar war.

Verzögern sich die Aufstellungs-, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von RTO zu

vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit

und zusätzlich erforderliche Reisen von RTO oder des Montagepersonals zu tragen.

1. 2. 3. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für Lieferungen von RTO Halle an der

Saale oder Mindelheim und für Werkleistungen von RTO der Ort der Leistungserbringung.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und RTO gilt lokales Recht unter Aus-

schluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über

den internationalen Warenverkauf.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,

am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.